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Szene19.10.2008, 02:26← Alle News

Impressumspflicht: Was gehört in ein Impressum?

RonnyRonny1.671 LeserLesezeit 5 Min

Veranstalter, Lan-Party Organisatoren, Clanstaffs oder einfach nur Betreiber einer Fanseite haben hierzulande alle mit den gleichen Problemen zu kämpfen, wenn es um die Impressumspflicht geht. Denn alle müssen sich den gesetzlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes beugen oder mit der Angst einer Abmahnungen und/ oder einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro leben. Seit dem Start des World Wide Webs gab es unzählige Verhandlungen zu der Frage „Was gehört in ein Impressum?“. Bis heute gibt es immer noch keine hundertprozentige Antwort darauf. Doch in der Zwischenzeit meldete sich auch das Bundesjustizministerium zu Wort, um ein bisschen Licht ins Dunkle des Telemediengesetzes zu bringen.

Impressumspflicht: Was gehört in ein Impressum?

Viele von euch betreiben eine eigene Webseite. Und immer wieder hört man von Freunden und Bekannten, welche demselben Hobby frönen, die Frage „Was hast du eigentlich in deinem Impressum stehen?“ oder „Hast du überhaupt ein Impressum?“ Spätestens mit den Geschichten von Anwälten, welche gerade mal wieder etwas Kohle benötigen und sich auf der Suche nach Webseiten befinden, welche man abmahnen könnte, beginnt man sich etwas intensiver mit dem Thema zu beschäftigen. Damit die Angst nicht um sich greift und Kreativität gleich im Keim erstickt wird, hat das Bundesjustizministerium jetzt ein PDF-Dokument herausgebracht, welches es Webseitenbetreibern vereinfachen soll, die Fragen zum Impressum schnell zu klären.

Wir haben für euch die wichtigsten Punkte aus diesem Dokument zusammengefasst und ins Neudeutsch übersetzt.

Bin ich dazu verpflichtet ein Impressum bereitzustellen?

Ja, denn jeder, der eine Internetseite nachhaltig betreibt, ist dazu verpflichtet ein Impressum zu führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit der Seite oder der Gruppierung hinter der Seite, Gewinne erzielt werden oder erzielt werden sollen. Diese Information ist vor allem für diejenigen wichtig, welche mal schnell eine Webseite ins Netz stellen, um auf ihre nächste Privat-Lan hinzuweisen. Besitzt diese Seite kein Impressum, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach dem Telemediengesetz dar. Denn wichtig ist bei der Unterscheidung nicht, wie im Volksmund meistens angenommen, ob die Seite gewerblich oder als Hobby betrieben wird.

Was gehört in ein Impressum?

An dieser Stelle darf man sich erst einmal die Fragen stellen, für wen ist die Webseite gedacht und wer steht dahinter? Dies ist wichtig, um herauszufinden, ob es sich bei dem Betreiber um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Betreibt man als Privatperson (natürliche Person) zum Hobby eine Fanseite von seinem Lieblingsspiel, so reichen wenige Punkte aus, um den Anforderungen des Telemediengesetzes zu entsprechen. Diese sind im Einzelnen der Vor (Rufname)- und Familienname, die derzeit gültige Postanschrift sowie eine gültige E-Mail Adresse und Telefonnummer.

Anders verhält es sich bei juristischen Personen. Dazu zählen nicht nur GmbHs, Aktiengesellschaften und Limiteds, sondern auch Vereine egal ob gemeinnützig oder gewinnorientiert. Im Impressum muss der Name der juristischen Person, die Postanschrift, sowie ein gesetzlicher Vertreter (natürliche Person) aufgeführt werden. Zusätzlich darf eine gültige E-Mail Adresse und eine Telefonnummer nicht fehlen. Bei Vereinen ist zudem noch die Registernummer mit aufzuführen. Besitzt das Unternehmen oder der Verein eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, so ist diese ebenfalls mit anzugeben. Die genannten Impressumsangaben treffen ebenfalls auf alle Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG zu.

Muss das „Impressum“ immer Impressum heißen und wo sollte ich dies auf meiner Webseite platzieren?

Laut den Gerichten müssen die Angaben laut dem Telemediengesetz nicht immer unter einem Link mit dem Namen „Impressum“ zu finden sein. Es ist auch möglich, dass diese Angaben sich auf einer Seite mit dem Wortlaut „Kontakt“ befinden. Andere Namen sind bisher nicht juristisch einwandfrei zulässig und können immer in rechtlichen Streitigkeiten enden.

Was jedoch eindeutig geregelt ist, ist dass die Angaben schnell auffindbar sein müssen. Die Gerichte sprechen hier von maximal zwei Klicks als zumutbare Grenze. Empfohlen wird daher den Button „Kontakt“ oder „Impressum“ so einzubinden, dass er auf allen Seiten der Webseite angezeigt wird. 

Im Übrigen wird die ausschließliche Einbindung der Kontaktdaten in die AGB von den Gerichten nicht akzeptiert und kann zu Bußgeldstrafen führen.

Welche Fallstricke gibt es immer noch?

Die größte Unsicherheit bei den Angaben in ein Impressum sind derzeit noch die direkten Kontaktdaten wie E-Mail Adresse und Telefonnummer. Zu diesen Punkten gibt es immer noch Streitigkeiten und keine eindeutige Regelung. Unklar ist zum Beispiel, ob unter der Telefonnummer immer jemand erreichbar sein muss oder ob auch ein Anrufbeantworter ausreicht.

Manche Betreiber einer Webseite stellen statt einer E-Mail Adresse ein Kontaktformular zur Verfügung. Für manche Gerichte ist dies ausreichend, andere erkennen es nicht an. Das Bundesjustizministerium rät daher, immer eine erreichbare Telefonnummer und eine E-Mail Adresse anzugeben.

Wie man schnell erkennt sind die Angaben, welche benötigt werden, leicht und einfach einzufügen. Zumindest dann, wenn man die Webseite als Privatperson betreibt. Trotzdem findet man immer wieder Seiten, auf denen die grundlegenden Angaben fehlen. Nach unseren Informationen ist dies vor allem die Sorge, dass die angegebenen Kontaktdaten missbraucht werden können und man von diversen Werbeangeboten überschwemmt oder telefonisch terrorisiert wird. Deswegen noch ein paar Hinweise von unserer Seite.

Man sollte sich als Erstes immer darüber im Klaren sein, dass man mit der Nichtangabe der Kontaktdaten eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Als Privatperson ist man zudem vor unzulässigen Werbeanrufen geschützt. Gibt man nicht sein Einverständnis, darf man telefonisch nicht belästigt werden. Wer dagegen verstößt, kann ebenfalls mit einem Bußgeld bestraft werden. Werbepost, welche an einen persönlich adressiert ist, empfehlen wir mit den Vermerk „Annahme verweigert – An Absender zurück“ in den nächsten Briefkasten einzuwerfen. Kein Unternehmen kann sich auf lange Sicht solchen Werbespam leisten. Und wem das nicht reicht, der sollte sich bei der nächsten Verbraucherzentrale über die Vorgehensweise des entsprechenden Unternehmens beschweren. Diese geben in extremen Fällen sogar die Adressen der Unternehmen im Internet bekannt, welche mit unlauteren Methoden, Privatpersonen nötigen.

Zum Schluss noch der Hinweis wenn ihr noch mehr Infos zu den Impressumsangaben haben möchtet. Das Dokument des Bundesjustizministeriums könnt ihr euch an dieser Stelle herunterladen.

Impressumspflicht

Oder ihr unternehmt einen Abstecher auf die Webseite www.eCommerce-Verbindungsstelle.de, welche auch durch das Bundesjustizministerium finanziert wird.

Quelle: http://www.bmj.de/files/-/3283/Allgemeine%20Hinweise%20zur%20Anbieterkennzeichnungspflicht%20im%20Internet.pdf, PDF Dokument;http://www.ecommerce-verbindungsstelle.de, www.ecommerce-verbindungsstelle.de

Kommentare 2
  • 0
    BaluBalu1. Kommentar

    Danke

    Eine sehr wichtige und sinnvolle Information, denn es finden sich gerade im Lan-Bereich zich Webseiten, wo man kein oder nur ein sehr unzureichendes Impressum findet.

    Nur der Punkt mit der Telefonnummer fehlt bei uns, darüber werden wir uns bei Gelegenheit mal intern unterhalten.
  • 0
    MajorRobMajorRob

    Danke Danke

    Auf jeden Fall sehr hilfreich. Vielen Dank.
??
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