GEZ-PC Gebühr verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Schon im Vorfeld sorgte die Festlegung, dass ab dem 01.01.2007 auch internetfähige PC`s gebührenpflichtig sind, für jede Menge Furore. Der Hauptgrund dafür war, dass ab dem 01.01.2007 vor allem Gewerbetreibende auf einmal eine Gebühr für einen PC bezahlen sollen, welchen sie für ihre Arbeit benötigten. Privatpersonen, welche immer schön ihre Gebühren an die GEZ zahlen, ging dieses Thema bisher jedoch wenig an. Dies könnte sich aber bald ändern könnte.

Ist ein PC ein überhaupt ein Gerät im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, für das man eine Gebühr zahlen muss? Laut dem Rundfunkstaatsvertrag, Ja. Und laut den ersten Urteilen, welche in den letzten Monaten verkündet wurden, Nein. Mit der grundsätzlichen Frage, wozu PC’s mit Internetanschluss denn nun eigentlich hingehören, werden sich in der nächsten Zeit noch ein paar mehr Gerichte herumschlagen müssen. Die Marschrichtung dafür wurde von zwei Gerichten vorgegeben, welche die Frage jeweils mit einem klaren Nein beantworteten. Was ist jedoch der Grund für diese klaren Antworten?
Der NDR wollte einen Selbständigen aufgrund der Neuregelung gleich zwei mal zur Kasse bitten. Dieser bezahlte nämlich nur für ein Radio, welches er bei sich zu Hause betrieb, jedoch nicht für den neu gebührenpflichtigen PC mit Internetzugang, welchen er gewerblich benutzte. Der NDR sah hier seine Chance und schickte schon einmal einen neuen Gebührenbescheid an den Selbständigen. Doch dieser sah die neue Zahlungsaufforderung nicht ein, und legte Wiederspruch ein. Zum Glück, denn das Gericht sah den Selbständigen im Recht. Laut dem Gesetzestext ist nämlich jeder PC von einer weiteren Gebühr befreit, sofern schon eine Gebühr entrichtet wird. Dabei spielt es keine Rolle ob der PC gewerblich oder privat genutzt wird.
Ein zweites Urteil in einem vor Kurzem zu Ende gegangenen Rechtsstreit zwischen einem Anwalt und der GEZ macht die Sache sogar noch deutlicher. Ein Rechtsanwalt stellte sich die grundlegende Frage, ob seine in seiner Kanzlei befindlichen PC’s überhaupt Empfangsgeräte im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages darstellen. Schließlich benutzt er die PC’s ausschließlich für seine Arbeit und nicht zum Zweck, damit Programme der Öffentlich Rechtlichen zu empfangen. Dies sah auch das Koblenzer Verwaltungsgericht so. Ein PC ist laut der Aussage des Gerichts nicht automatisch gleichzusetzen mit einem „zum Empfang bereitgehaltenen“ Gerät (wie Fernseher oder Radio). Ein PC diene viel mehr dazu sich Informationen aus verschiedenen Quellen zu besorgen. Durch die Einführung der Gebühr für internettaugliche PC’s, sieht das Koblenzer Verfassungsgericht sogar einen klaren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Auch wenn dies erst die ersten Urteile im Grundsatzstreit, ob ein PC ein Rundfunkgerät laut dem Medienstaatsvertrag ist, kann man jetzt schon spekulieren wohin sich der Streit entwickeln wird. Sollten sich in den nächsten Wochen noch mehr Gerichte den vorbenannten Urteilen anschließen, wird sich der Gesetzgeber langfristig die Frage stellen müssen ob er den Rundfunkstaatsvertrag nicht bald wieder überarbeiten darf. Spätesten mit einem positiven Urteil für die Klagenden vor dem Bundesverfassungsgericht wird sich der Gesetzgeber mit dem Thema auseinander setzen dürfen. Bis dahin wird jedoch noch viel Zeit vergehen und wer die notwendige Muse und Zeit hat gegen, seiner Meinung nach, ungerechtfertigten Gebührenordnungen vorzugehen, dem sei noch folgende Argumentationshilfe zur Hilfe gegeben, welche man auf der Seite der Interessengemeinschaft Rundfunkgebührenzahler Deutschlands findet.
Der NDR wollte einen Selbständigen aufgrund der Neuregelung gleich zwei mal zur Kasse bitten. Dieser bezahlte nämlich nur für ein Radio, welches er bei sich zu Hause betrieb, jedoch nicht für den neu gebührenpflichtigen PC mit Internetzugang, welchen er gewerblich benutzte. Der NDR sah hier seine Chance und schickte schon einmal einen neuen Gebührenbescheid an den Selbständigen. Doch dieser sah die neue Zahlungsaufforderung nicht ein, und legte Wiederspruch ein. Zum Glück, denn das Gericht sah den Selbständigen im Recht. Laut dem Gesetzestext ist nämlich jeder PC von einer weiteren Gebühr befreit, sofern schon eine Gebühr entrichtet wird. Dabei spielt es keine Rolle ob der PC gewerblich oder privat genutzt wird.
Ein zweites Urteil in einem vor Kurzem zu Ende gegangenen Rechtsstreit zwischen einem Anwalt und der GEZ macht die Sache sogar noch deutlicher. Ein Rechtsanwalt stellte sich die grundlegende Frage, ob seine in seiner Kanzlei befindlichen PC’s überhaupt Empfangsgeräte im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages darstellen. Schließlich benutzt er die PC’s ausschließlich für seine Arbeit und nicht zum Zweck, damit Programme der Öffentlich Rechtlichen zu empfangen. Dies sah auch das Koblenzer Verwaltungsgericht so. Ein PC ist laut der Aussage des Gerichts nicht automatisch gleichzusetzen mit einem „zum Empfang bereitgehaltenen“ Gerät (wie Fernseher oder Radio). Ein PC diene viel mehr dazu sich Informationen aus verschiedenen Quellen zu besorgen. Durch die Einführung der Gebühr für internettaugliche PC’s, sieht das Koblenzer Verfassungsgericht sogar einen klaren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Auch wenn dies erst die ersten Urteile im Grundsatzstreit, ob ein PC ein Rundfunkgerät laut dem Medienstaatsvertrag ist, kann man jetzt schon spekulieren wohin sich der Streit entwickeln wird. Sollten sich in den nächsten Wochen noch mehr Gerichte den vorbenannten Urteilen anschließen, wird sich der Gesetzgeber langfristig die Frage stellen müssen ob er den Rundfunkstaatsvertrag nicht bald wieder überarbeiten darf. Spätesten mit einem positiven Urteil für die Klagenden vor dem Bundesverfassungsgericht wird sich der Gesetzgeber mit dem Thema auseinander setzen dürfen. Bis dahin wird jedoch noch viel Zeit vergehen und wer die notwendige Muse und Zeit hat gegen, seiner Meinung nach, ungerechtfertigten Gebührenordnungen vorzugehen, dem sei noch folgende Argumentationshilfe zur Hilfe gegeben, welche man auf der Seite der Interessengemeinschaft Rundfunkgebührenzahler Deutschlands findet.
Quelle: http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=97088, Versicherungsjournal;http://www.rfgz.de/wdnosi.html, Interessengemeinschaft Rundfunkgebührenzahler
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